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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn aber auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeergänzungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl von Beschwerdeergänzungen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderliche Anzahl der Beschwerdeergänzungen im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (Hinweis B 14. Juli 2005, 2005/06/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020052.X01Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013