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20/07 Schadenersatz HaftpflichtNorm
EKHG 1959 §9;Rechtssatz
Ein Lenker muss beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch mit einer Voll(Not)bremsung rechnen. Der OGH zählt in seiner verkehrsrechtlichen Judikatur jedenfalls neben einem kontrollierten Auslenken eine Vollbremsung zu einer "normalen" Abwehrreaktion, die von einem Fahrzeuglenker verlangt werden kann (vgl. Urteil OGH 25. Oktober 2000, 2 Ob 362/99w). Im Hinblick auf § 9 EKHG 1959 bedeutet eine Vollbremsung ohne Hinzutreten besonderer Gefahrenmomente (Schleudern, instabiles Fahrverhalten) keine außergewöhnliche, sondern nur eine gewöhnliche Betriebsgefahr (vgl. Urteil OGH 15. Oktober 2009, 2 Ob 142/09k), wobei zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch das Herunterfallen der Ladung zählt (vgl. Urteil OGH 24. September 2008, 2 Ob 71/08t).Ein Lenker muss beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch mit einer Voll(Not)bremsung rechnen. Der OGH zählt in seiner verkehrsrechtlichen Judikatur jedenfalls neben einem kontrollierten Auslenken eine Vollbremsung zu einer "normalen" Abwehrreaktion, die von einem Fahrzeuglenker verlangt werden kann vergleiche Urteil OGH 25. Oktober 2000, 2 Ob 362/99w). Im Hinblick auf Paragraph 9, EKHG 1959 bedeutet eine Vollbremsung ohne Hinzutreten besonderer Gefahrenmomente (Schleudern, instabiles Fahrverhalten) keine außergewöhnliche, sondern nur eine gewöhnliche Betriebsgefahr vergleiche Urteil OGH 15. Oktober 2009, 2 Ob 142/09k), wobei zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch das Herunterfallen der Ladung zählt vergleiche Urteil OGH 24. September 2008, 2 Ob 71/08t).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020036.X02Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015