RS Vwgh 2011/3/30 2010/13/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §249 Abs1;
BAO §276 Abs6 idF 2006/I/143;
UFSG-Nov 2006 ;
VwGG §27 Abs1;
  1. BAO § 249 heute
  2. BAO § 249 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 249 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. BAO § 249 gültig von 15.07.1999 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 249 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0296 B 22. Mai 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0222 B 16. Dezember 2010 RS 8 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt. Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt. Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010130194.X01

Im RIS seit

14.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten