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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs6;Rechtssatz
§ 17 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 8 Z. 2 PTSG 1996 sind so zu verstehen, dass die dort normierte Zeitschranke nur für die Ruhegenussempfänger gilt, nicht aber für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen (gemäß § 1 Abs. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 also auch für eine frühere Ehegattin), zumal es sich bei deren Ansprüchen insofern um abgeleitete Ansprüche handelt, als dafür jedenfalls ein Anspruch des Beamten auf Ruhegenuss eine Voraussetzung ist (§ 19 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 PG 1965, vgl. dazu weiters § 2 leg. cit. zur Anwartschaft). Auch für Angehörige und Hinterbliebene eines Altruhestandsbeamten der Telekom Austria AG, der unter § 17 Abs. 8 Z. 2 PTSG 1996 fiel, ist daher diese Zuständigkeitsnorm des § 17 Abs. 2 Satz 2 leg. cit. ohne Rücksicht darauf maßgeblich, wann ihr (abgeleiteter) Anspruch entstanden ist.Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 2, PTSG 1996 sind so zu verstehen, dass die dort normierte Zeitschranke nur für die Ruhegenussempfänger gilt, nicht aber für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen (gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 also auch für eine frühere Ehegattin), zumal es sich bei deren Ansprüchen insofern um abgeleitete Ansprüche handelt, als dafür jedenfalls ein Anspruch des Beamten auf Ruhegenuss eine Voraussetzung ist (Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965, vergleiche dazu weiters Paragraph 2, leg. cit. zur Anwartschaft). Auch für Angehörige und Hinterbliebene eines Altruhestandsbeamten der Telekom Austria AG, der unter Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, PTSG 1996 fiel, ist daher diese Zuständigkeitsnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 leg. cit. ohne Rücksicht darauf maßgeblich, wann ihr (abgeleiteter) Anspruch entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120095.X01Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012