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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0079 E 30. März 2011 2010/12/0078 E 30. März 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0109 E 23. Februar 2007 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819/2000). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg 17451/2005).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819/2000). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg 17451/2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120077.X03Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011