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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 impl;Rechtssatz
Die Überstellung des Beamten während seiner Dienstfreistellung in eine höhere Verwendungsgruppe bewirkt, dass dem Beamten der davor inne gehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird, ohne dass es hiedurch eines (gesonderten) Verwendungsänderungsbescheides bedurft hätte (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0210). Wäre dem Beamten nach seiner Überstellung ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden und wäre er - infolge seiner weiterhin aufrecht gebliebenen Freistellung von der Arbeitsleistung auf diesem Arbeitsplatz - von einem anderen Beamten vertreten worden, so könnte bei der Berechnung der Überstundenvergütung auf die von diesem Beamten bezogene Überstundenvergütung abgestellt werden (eine Konstellation nach § 105 Abs. 3 GehG liegt fallbezogen nicht vor). Dabei ist nur auf solche Mehrdienstleistungen des Vertreters abzustellen, die auch eine Gebührlichkeit von Überstundenvergütung zur Folge haben, nicht aber auf solche, die (in Ansehung des Vertreters) zu einem Freizeitausgleich geführt haben (Hinweis E vom 16. März 1981, 315/80 = VwSlg 10398 A/1981).Die Überstellung des Beamten während seiner Dienstfreistellung in eine höhere Verwendungsgruppe bewirkt, dass dem Beamten der davor inne gehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird, ohne dass es hiedurch eines (gesonderten) Verwendungsänderungsbescheides bedurft hätte (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0210). Wäre dem Beamten nach seiner Überstellung ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden und wäre er - infolge seiner weiterhin aufrecht gebliebenen Freistellung von der Arbeitsleistung auf diesem Arbeitsplatz - von einem anderen Beamten vertreten worden, so könnte bei der Berechnung der Überstundenvergütung auf die von diesem Beamten bezogene Überstundenvergütung abgestellt werden (eine Konstellation nach Paragraph 105, Absatz 3, GehG liegt fallbezogen nicht vor). Dabei ist nur auf solche Mehrdienstleistungen des Vertreters abzustellen, die auch eine Gebührlichkeit von Überstundenvergütung zur Folge haben, nicht aber auf solche, die (in Ansehung des Vertreters) zu einem Freizeitausgleich geführt haben (Hinweis E vom 16. März 1981, 315/80 = VwSlg 10398 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120046.X07Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015