RS Vwgh 2011/3/30 2010/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §49;
GehG 1956 §15 Abs1 Z1 idF 1972/214;
PBVG 1996 §67 Abs1;
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0150 E 28. März 2008 RS 6 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufung des Beschwerdeführers auf wohlerworbene Rechte im Zusammenhang mit der Frage der (weiteren) Gebührlichkeit der Zulage nach § 59c GehG ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, mwN).Die Berufung des Beschwerdeführers auf wohlerworbene Rechte im Zusammenhang mit der Frage der (weiteren) Gebührlichkeit der Zulage nach Paragraph 59 c, GehG ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120046.X05

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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