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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0150 E 28. März 2008 RS 6 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Berufung des Beschwerdeführers auf wohlerworbene Rechte im Zusammenhang mit der Frage der (weiteren) Gebührlichkeit der Zulage nach § 59c GehG ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, mwN).Die Berufung des Beschwerdeführers auf wohlerworbene Rechte im Zusammenhang mit der Frage der (weiteren) Gebührlichkeit der Zulage nach Paragraph 59 c, GehG ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120046.X05Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015