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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0044 E 12. Mai 2010 RS 2 (hier: nur der erste und der dritte Satz)Stammrechtssatz
Unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der VwGH davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieser Frage vgl. das E vom 25. September 2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen.Unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der VwGH davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieser Frage vergleiche das E vom 25. September 2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach Paragraph 50 a, BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120182.X02Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011