RS Vwgh 2011/3/30 2009/12/0182

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48a Abs3;
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/61;
  1. BDG 1979 § 48a heute
  2. BDG 1979 § 48a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 48a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 48a gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/12/0044 E 12. Mai 2010 RS 2 (hier: nur der erste und der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der VwGH davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieser Frage vgl. das E vom 25. September 2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen.Unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der VwGH davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieser Frage vergleiche das E vom 25. September 2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach Paragraph 50 a, BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120182.X02

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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