RS Vwgh 2011/3/30 2009/02/0249

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §1;
BArbSchV 1994 §161;
BArbSchV 1994 §2;
BArbSchV 1994 §62 Abs4;
BArbSchV 1994 §65 Abs5 Z3;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüstes gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht noch dafür gesorgt, dass das teilweise abgetragene Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, so hat er § 62 Abs. 4 BArbSchV 1994 und § 65 Abs. 5 Z 3 BArbSchV 1994 übertreten. An dieser Verantwortlichkeit ändert nichts, wenn das Gerüst nicht vom Arbeitgeber auf- und umgebaut und monatelang problemlos von seinen Arbeitnehmern benutzt worden ist oder wenn die Verwendung der Anlegeleiter den Unfall verursacht hat.Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüstes gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht noch dafür gesorgt, dass das teilweise abgetragene Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, so hat er Paragraph 62, Absatz 4, BArbSchV 1994 und Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer 3, BArbSchV 1994 übertreten. An dieser Verantwortlichkeit ändert nichts, wenn das Gerüst nicht vom Arbeitgeber auf- und umgebaut und monatelang problemlos von seinen Arbeitnehmern benutzt worden ist oder wenn die Verwendung der Anlegeleiter den Unfall verursacht hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009020249.X02

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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