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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Rechtssatz
Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüstes gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht noch dafür gesorgt, dass das teilweise abgetragene Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, so hat er § 62 Abs. 4 BArbSchV 1994 und § 65 Abs. 5 Z 3 BArbSchV 1994 übertreten. An dieser Verantwortlichkeit ändert nichts, wenn das Gerüst nicht vom Arbeitgeber auf- und umgebaut und monatelang problemlos von seinen Arbeitnehmern benutzt worden ist oder wenn die Verwendung der Anlegeleiter den Unfall verursacht hat.Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüstes gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht noch dafür gesorgt, dass das teilweise abgetragene Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, so hat er Paragraph 62, Absatz 4, BArbSchV 1994 und Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer 3, BArbSchV 1994 übertreten. An dieser Verantwortlichkeit ändert nichts, wenn das Gerüst nicht vom Arbeitgeber auf- und umgebaut und monatelang problemlos von seinen Arbeitnehmern benutzt worden ist oder wenn die Verwendung der Anlegeleiter den Unfall verursacht hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009020249.X02Im RIS seit
22.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015