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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;Beachte
Besprechung in: Taxlex 07/2011, 249-250;Rechtssatz
Die AfA muss infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, 84/13/0270) bei der Gewinn-/Überschussermittlung des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in das sie wirtschaftlich gehört. Daher können unterbliebene Absetzungen nicht nachgeholt und zu hohe Absetzungen nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden (iglS Doralt, EStG13, § 7 Tz 55, Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, §§ 7 Tz 9 und 16 Abs. 1 Z 8 Tz 1, sowie Walla C./Walla D. Bilanzberichtigung bzw. Änderung der Nutzungsdauer, SWK-H 34/35/2005, S 953).Die AfA muss infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, 84/13/0270) bei der Gewinn-/Überschussermittlung des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in das sie wirtschaftlich gehört. Daher können unterbliebene Absetzungen nicht nachgeholt und zu hohe Absetzungen nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden (iglS Doralt, EStG13, Paragraph 7, Tz 55, Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Paragraphen 7, Tz 9 und 16 Absatz eins, Ziffer 8, Tz 1, sowie Walla C./Walla D. Bilanzberichtigung bzw. Änderung der Nutzungsdauer, SWK-H 34/35/2005, S 953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130024.X01Im RIS seit
22.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015