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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Begünstigung des § 36 EStG 1988 liegt in einer Ermäßigung der Steuer, die auf einen aus einem Schulderlass resultierenden Gewinn entfällt, in dem Umfang, in dem auch die Gläubiger im Rahmen des gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs auf ihre Schulden verzichten. Der Begünstigung sind nur jene Teile eines Sanierungsgewinnes zugänglich, die in einem positiven Einkommen enthalten sind und damit überhaupt einer Besteuerung unterliegen.Die Begünstigung des Paragraph 36, EStG 1988 liegt in einer Ermäßigung der Steuer, die auf einen aus einem Schulderlass resultierenden Gewinn entfällt, in dem Umfang, in dem auch die Gläubiger im Rahmen des gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs auf ihre Schulden verzichten. Der Begünstigung sind nur jene Teile eines Sanierungsgewinnes zugänglich, die in einem positiven Einkommen enthalten sind und damit überhaupt einer Besteuerung unterliegen.
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 sieht - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein zweistufiges Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen. Da sich die Frage nach der Tarifermäßigung erst im Anschluss daran stellt, sind im zu besteuernden Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte nur mehr insoweit für die Besteuerung vorhanden, als sie nicht mit anderen Teileinkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2011/15/0035). [Hier: Die vom Abgabepflichtigen im Jahr 2004 erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden demnach im Hinblick auf das zweistufige Verlustausgleichsverfahren bereits im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs zu Recht saldiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 95/13/0118, VwSlg 7005 F/1995). Der sich ergebende Saldo ist unstrittig negativ, weshalb für die Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG 1988 kein Raum verbleibt.]Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sieht - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein zweistufiges Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen. Da sich die Frage nach der Tarifermäßigung erst im Anschluss daran stellt, sind im zu besteuernden Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte nur mehr insoweit für die Besteuerung vorhanden, als sie nicht mit anderen Teileinkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2011/15/0035). [Hier: Die vom Abgabepflichtigen im Jahr 2004 erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden demnach im Hinblick auf das zweistufige Verlustausgleichsverfahren bereits im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs zu Recht saldiert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 95/13/0118, VwSlg 7005 F/1995). Der sich ergebende Saldo ist unstrittig negativ, weshalb für die Anwendung des Paragraph 36, Absatz 2, EStG 1988 kein Raum verbleibt.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130010.X01Im RIS seit
19.04.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011