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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §102 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0151Rechtssatz
Auch wenn nach den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2004 beschränkt Steuerpflichtige an der das Existenzminimum sichernden "Null-Steuerzone" nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 EUR) teilnehmen sollen, weil es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH Sache des Wohnsitzstaates sei, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen (vgl. RV 686 BlgNR 22.GP 14), ist die tatsächliche Berücksichtigung eines steuerlichen Existenzminimums im Wohnsitzstaat nicht Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der (Hinzurechnungs-)Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988.Auch wenn nach den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2004 beschränkt Steuerpflichtige an der das Existenzminimum sichernden "Null-Steuerzone" nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 EUR) teilnehmen sollen, weil es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH Sache des Wohnsitzstaates sei, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen vergleiche Regierungsvorlage 686 BlgNR 22.GP 14), ist die tatsächliche Berücksichtigung eines steuerlichen Existenzminimums im Wohnsitzstaat nicht Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der (Hinzurechnungs-)Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130105.X04Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015