Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend der Bestellung des einstweiligen Sachwalters u.a. zur Vertretung vor Behörden war dieser auch gesetzlicher Vertreter der besachwalteten Person nach § 80 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 80 Tz. 3). Der angefochtene Bescheid konnte somit ab der Sachwalterbestellung nicht mehr wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2009, 2009/13/0114).Entsprechend der Bestellung des einstweiligen Sachwalters u.a. zur Vertretung vor Behörden war dieser auch gesetzlicher Vertreter der besachwalteten Person nach Paragraph 80, Absatz eins, BAO vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 80, Tz. 3). Der angefochtene Bescheid konnte somit ab der Sachwalterbestellung nicht mehr wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt werden vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2009, 2009/13/0114).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130100.X02Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011