RS Vwgh 2011/3/30 2007/12/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2011
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0092 E 13. März 2009 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt keine Trennbarkeit vor, weil die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig (vgl. zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach § 75 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108).In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt keine Trennbarkeit vor, weil die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig vergleiche zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach Paragraph 75, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007120098.X03

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten