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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 20 Abs. 4 BDG 1979 nimmt ausdrücklich auf die Ausbildungskosten für die betreffende "Verwendung" Bezug. Durch Ausbildungen werden nämlich insgesamt die Chancen des Dienstnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Durch die gesetzliche Festlegung soll offensichtlich gewährleistet werden, dass nicht im Detail die Verwendbarkeit der verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung beurteilt werden muss (Hinweis Urteil des OGH vom 8. März 2001, 8ObA 210/00s). Wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Ausbildung absolviert, hat er die Kosten dafür zu ersetzen, unabhängig davon, ob er verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder dazu hätte verpflichtet werden können.Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 nimmt ausdrücklich auf die Ausbildungskosten für die betreffende "Verwendung" Bezug. Durch Ausbildungen werden nämlich insgesamt die Chancen des Dienstnehmers am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Durch die gesetzliche Festlegung soll offensichtlich gewährleistet werden, dass nicht im Detail die Verwendbarkeit der verschiedenen Bestandteile dieser Ausbildung beurteilt werden muss (Hinweis Urteil des OGH vom 8. März 2001, 8ObA 210/00s). Wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Ausbildung absolviert, hat er die Kosten dafür zu ersetzen, unabhängig davon, ob er verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen oder dazu hätte verpflichtet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120066.X07Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018