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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 sind bei Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung (Z. 1), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind (Z. 2) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren (Z. 3) nicht zu berücksichtigen. Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche anderen Ausbildungskosten (hier für den Kurs "Militärspezifische Ergänzungsteile") hingegen zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 sind bei Ermittlung der Ausbildungskosten die Kosten einer Grundausbildung (Ziffer eins,), die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind (Ziffer 2,) und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren (Ziffer 3,) nicht zu berücksichtigen. Daraus ist abzuleiten, dass sämtliche anderen Ausbildungskosten (hier für den Kurs "Militärspezifische Ergänzungsteile") hingegen zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120066.X06Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018