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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 BDG 1979 sind zu aliquotieren. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des insoweit gleich lautenden § 30 Abs. 5 und 6 VBG 1948 - unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers - an, wonach eine Aliquotierung der Ausbildungskosten zu erfolgen hat (Hinweis OGH vom 8. März 2001, 8 ObA 210/00s).Die Ausbildungskosten nach Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 sind zu aliquotieren. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des insoweit gleich lautenden Paragraph 30, Absatz 5 und 6 VBG 1948 - unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers - an, wonach eine Aliquotierung der Ausbildungskosten zu erfolgen hat (Hinweis OGH vom 8. März 2001, 8 ObA 210/00s).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120066.X05Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018