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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z7;Rechtssatz
Nutzungszuwendungen der verfahrensgegenständlichen Art (Ersparnis einer Avalprovision) durch die Mitwirkung an der Besicherung eines Kreditgeschäftes gehören zu den Zuwendungen "jeder Art" im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Z 7 und 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 (vgl. in diesem Zusammenhang etwa JAKOM/Marschner EStG 2010, § 15 Rz 66 bis 71; Marschner, Optimierung der Familienstiftung (2006) 245). [Hier: Die Beschwerdeführerin (Stiftung) als Eigentümerin eines Wertpapierdepots bei der finanzierenden Bank hatte sich nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht im Jahr 1997 für den Fall der Nichteinhaltung der Kreditbedingungen verpflichtet, gegen Einräumung von Gesellschaftsrechten im Zuge einer Kapitalerhöhung die Befriedigung der Kreditgeberin aus dem Verkauf der Wertpapiere zu ermöglichen. Für die Übernahme dieser Verpflichtung hatte die Beschwerdeführerin keine Avalprovision berechnet.]Nutzungszuwendungen der verfahrensgegenständlichen Art (Ersparnis einer Avalprovision) durch die Mitwirkung an der Besicherung eines Kreditgeschäftes gehören zu den Zuwendungen "jeder Art" im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 7 und 93 Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, EStG 1988 vergleiche in diesem Zusammenhang etwa JAKOM/Marschner EStG 2010, Paragraph 15, Rz 66 bis 71; Marschner, Optimierung der Familienstiftung (2006) 245). [Hier: Die Beschwerdeführerin (Stiftung) als Eigentümerin eines Wertpapierdepots bei der finanzierenden Bank hatte sich nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht im Jahr 1997 für den Fall der Nichteinhaltung der Kreditbedingungen verpflichtet, gegen Einräumung von Gesellschaftsrechten im Zuge einer Kapitalerhöhung die Befriedigung der Kreditgeberin aus dem Verkauf der Wertpapiere zu ermöglichen. Für die Übernahme dieser Verpflichtung hatte die Beschwerdeführerin keine Avalprovision berechnet.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005130182.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011