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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0172Rechtssatz
"Sache" des Berufungsverfahrens wäre im Fall der Zurückweisung eines Antrages durch das Finanzamt nur die Zurückweisung und deren ersatzlose Aufhebung, wenn die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 34). Der vorliegende Fall der Verweigerung einer Festsetzung gleicht dem nur auf den ersten Blick. Mit der Begründung, die Selbstberechnung sei richtig gewesen, hat das Finanzamt nicht die Antragsberechtigung der die Festsetzung der Abgabe Begehrenden, sondern eine materielle Voraussetzung für die begehrte Festsetzung verneint, weshalb die gewählte Entscheidungsform nicht einer Zurück-, sondern einer Abweisung kein Vergreifen im Ausdruck war (vgl. dazu auch Ritz, a. a.O., § 201 Tz 29). Unter diesen Umständen durfte der unabhängige Finanzsenat, wenn er die Abweisung der Anträge für falsch hielt, die Berufung nicht durch ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erledigen."Sache" des Berufungsverfahrens wäre im Fall der Zurückweisung eines Antrages durch das Finanzamt nur die Zurückweisung und deren ersatzlose Aufhebung, wenn die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 34). Der vorliegende Fall der Verweigerung einer Festsetzung gleicht dem nur auf den ersten Blick. Mit der Begründung, die Selbstberechnung sei richtig gewesen, hat das Finanzamt nicht die Antragsberechtigung der die Festsetzung der Abgabe Begehrenden, sondern eine materielle Voraussetzung für die begehrte Festsetzung verneint, weshalb die gewählte Entscheidungsform nicht einer Zurück-, sondern einer Abweisung kein Vergreifen im Ausdruck war vergleiche dazu auch Ritz, a. a.O., Paragraph 201, Tz 29). Unter diesen Umständen durfte der unabhängige Finanzsenat, wenn er die Abweisung der Anträge für falsch hielt, die Berufung nicht durch ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erledigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005130171.X02Im RIS seit
22.04.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011