RS Vwgh 2011/3/30 2005/13/0171

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §289;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0172

Rechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens wäre im Fall der Zurückweisung eines Antrages durch das Finanzamt nur die Zurückweisung und deren ersatzlose Aufhebung, wenn die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 34). Der vorliegende Fall der Verweigerung einer Festsetzung gleicht dem nur auf den ersten Blick. Mit der Begründung, die Selbstberechnung sei richtig gewesen, hat das Finanzamt nicht die Antragsberechtigung der die Festsetzung der Abgabe Begehrenden, sondern eine materielle Voraussetzung für die begehrte Festsetzung verneint, weshalb die gewählte Entscheidungsform nicht einer Zurück-, sondern einer Abweisung kein Vergreifen im Ausdruck war (vgl. dazu auch Ritz, a. a.O., § 201 Tz 29). Unter diesen Umständen durfte der unabhängige Finanzsenat, wenn er die Abweisung der Anträge für falsch hielt, die Berufung nicht durch ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erledigen."Sache" des Berufungsverfahrens wäre im Fall der Zurückweisung eines Antrages durch das Finanzamt nur die Zurückweisung und deren ersatzlose Aufhebung, wenn die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 34). Der vorliegende Fall der Verweigerung einer Festsetzung gleicht dem nur auf den ersten Blick. Mit der Begründung, die Selbstberechnung sei richtig gewesen, hat das Finanzamt nicht die Antragsberechtigung der die Festsetzung der Abgabe Begehrenden, sondern eine materielle Voraussetzung für die begehrte Festsetzung verneint, weshalb die gewählte Entscheidungsform nicht einer Zurück-, sondern einer Abweisung kein Vergreifen im Ausdruck war vergleiche dazu auch Ritz, a. a.O., Paragraph 201, Tz 29). Unter diesen Umständen durfte der unabhängige Finanzsenat, wenn er die Abweisung der Anträge für falsch hielt, die Berufung nicht durch ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005130171.X02

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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