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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §206 litb;Rechtssatz
Der Bescheid über den Abgabenanspruch entfaltet (hinsichtlich der Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, insbesondere auch der Höhe nach) Wirkungen gegenüber dem Haftenden (vgl. auch Ritz, BAO3, § 248 Tz 14). Solcherart erweist es sich als folgerichtig, dass Maßnahmen nach § 206 lit. b BAO in Bezug auf die Einbringlichkeit nicht auf einen konkreten Abgabenschuldner, sondern auf den Anspruch als solchen abstellen. Daran ändert der Umstand nichts, wonach die Geltendmachung einer Haftung nicht die vorangehende Erlassung eines Abgabenbescheides voraussetzt und ein Haftungspflichtiger dann in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid die Richtigkeit (auch die Höhe) des Abgabenanspruches bekämpfen kann, wenn kein Abgabenbescheid erlassen worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 98/14/0142).Der Bescheid über den Abgabenanspruch entfaltet (hinsichtlich der Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, insbesondere auch der Höhe nach) Wirkungen gegenüber dem Haftenden vergleiche auch Ritz, BAO3, Paragraph 248, Tz 14). Solcherart erweist es sich als folgerichtig, dass Maßnahmen nach Paragraph 206, Litera b, BAO in Bezug auf die Einbringlichkeit nicht auf einen konkreten Abgabenschuldner, sondern auf den Anspruch als solchen abstellen. Daran ändert der Umstand nichts, wonach die Geltendmachung einer Haftung nicht die vorangehende Erlassung eines Abgabenbescheides voraussetzt und ein Haftungspflichtiger dann in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid die Richtigkeit (auch die Höhe) des Abgabenanspruches bekämpfen kann, wenn kein Abgabenbescheid erlassen worden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 98/14/0142).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150150.X03Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011