RS Vwgh 2011/3/31 2009/15/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2011
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0174 E 1. Juni 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung eines abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Bescheiderlassung der Partei zur Kenntnis zu bringen. Auch müssen der Partei von ihr vorgelegte Beweismittel - auch wenn sie widersprüchlich sind - nicht vorgehalten werden (Hinweis Ritz, BAO3, § 115, Tz 15 und die dort angegebene Judikatur).Gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien vor Erlassung eines abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Bescheiderlassung der Partei zur Kenntnis zu bringen. Auch müssen der Partei von ihr vorgelegte Beweismittel - auch wenn sie widersprüchlich sind - nicht vorgehalten werden (Hinweis Ritz, BAO3, Paragraph 115,, Tz 15 und die dort angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150199.X04

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten