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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0002 E 22. September 2005 RS 2Stammrechtssatz
In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung eines Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1788).In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung eines Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1788).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150199.X03Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017