RS Vwgh 2011/3/31 2009/15/0199

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Veröffentlicht am 31.03.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0002 E 22. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung eines Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1788).In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung eines Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1788).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150199.X03

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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