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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1/2012, S 45 - 46;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 und § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004 sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622, und Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz. 2 und § 4 Abs. 4 Z 7 Tz. 2).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7, EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004 sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen vergleiche Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622, und Hofstätter/Reichel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, Tz. 2 und Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7, Tz. 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150198.X06Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015