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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1/2012, S 45 - 46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0009 E 29. Jänner 2004 RS 1 (hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150198.X02Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015