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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0142 E 31. März 2011Rechtssatz
Wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ausreicht, ist es erforderlich, zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.Wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ausreicht, ist es erforderlich, zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß Paragraph 52, AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Schlagworte
Gutachten Ergänzung Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100141.X01Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017