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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0222 E 28. Februar 1996 RS 1Stammrechtssatz
Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie zB die hiezu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat.
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100028.X03Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013