RS Vwgh 2011/3/31 2009/10/0028

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Veröffentlicht am 31.03.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0222 E 28. Februar 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, besteht nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kennt, weil sie zB die hiezu erforderlichen Nachweise selbst vorgelegt hat.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100028.X03

Im RIS seit

11.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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