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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
§ 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger als obsiegende und als unterlegene Partei voraus. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger als obsiegende und als unterlegene Partei voraus. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150322.X07Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018