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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein die Entlohnung eines Beamten regelndes Gesetz (hier: GehG 1956) eine Gefahrenzulage vorsieht, kann nicht bereits als Erfüllung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 angesehen werden (siehe Doralt, EStG14, § 68 Tz 14, 25 und 26). Die lohngestaltende Regelung kann in typisierender Betrachtung auf eine allgemein gegebene Gefahrengeneigtheit abstellen. § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 stellt hingegen darauf ab, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht.Der Umstand, dass ein die Entlohnung eines Beamten regelndes Gesetz (hier: GehG 1956) eine Gefahrenzulage vorsieht, kann nicht bereits als Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 angesehen werden (siehe Doralt, EStG14, Paragraph 68, Tz 14, 25 und 26). Die lohngestaltende Regelung kann in typisierender Betrachtung auf eine allgemein gegebene Gefahrengeneigtheit abstellen. Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, EStG 1988 stellt hingegen darauf ab, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150322.X04Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018