Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0262 E 27. Jänner 2011 RS 2Stammrechtssatz
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0209).Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150215.X02Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011