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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §8 Abs4;Rechtssatz
§ 8 Abs. 4 EStG 1988 erlaubt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0192). Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw. hätten auffallen müssen (vgl. Doralt, EStG12, § 8 Tz 64).Paragraph 8, Absatz 4, EStG 1988 erlaubt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0192). Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw. hätten auffallen müssen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 8, Tz 64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150150.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015