RS Vwgh 2011/3/31 2008/15/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §8 Abs4;
  1. EStG 1988 § 8 heute
  2. EStG 1988 § 8 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. EStG 1988 § 8 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2000 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 8 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996

Rechtssatz

§ 8 Abs. 4 EStG 1988 erlaubt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0192). Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw. hätten auffallen müssen (vgl. Doralt, EStG12, § 8 Tz 64).Paragraph 8, Absatz 4, EStG 1988 erlaubt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0192). Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw. hätten auffallen müssen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 8, Tz 64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008150150.X01

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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