RS Vwgh 2011/3/31 2007/15/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2011
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32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0361 E 28. Oktober 2008 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine Umsatzberichtigung nach § 16 Abs 3 UStG 1994 erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0109).Eine Umsatzberichtigung nach Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1994 erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht ausreichend, um sie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150171.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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