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32/04 Steuern vom UmsatzHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0361 E 28. Oktober 2008 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Eine Umsatzberichtigung nach § 16 Abs 3 UStG 1994 erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0109).Eine Umsatzberichtigung nach Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1994 erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung ist nicht ausreichend, um sie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150171.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011