Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c leg.cit. abgegolten. Dies gilt auch für nichtselbständig tätige Ärzte, die an ihrer Arbeitsstätte auf Grund der Bestimmung des § 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 zugleich Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse erzielen. Ist der Arzt aus Anlass seines Dienstverhältnisses an der Arbeitsstätte (der Krankenanstalt) bereits anwesend, fallen zusätzliche Fahrtkosten, die der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet werden könnten, gar nicht an (vgl. mit weiteren Nachweisen das Vorerkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2002/14/0148).Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach Litera b und c leg.cit. abgegolten. Dies gilt auch für nichtselbständig tätige Ärzte, die an ihrer Arbeitsstätte auf Grund der Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz EStG 1988 zugleich Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse erzielen. Ist der Arzt aus Anlass seines Dienstverhältnisses an der Arbeitsstätte (der Krankenanstalt) bereits anwesend, fallen zusätzliche Fahrtkosten, die der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet werden könnten, gar nicht an vergleiche mit weiteren Nachweisen das Vorerkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2002/14/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150144.X01Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011