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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt eine wesentliche Indizwirkung zu; diese entbindet die Behörde allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs. 2 ForstG 1975 anhand eines Gutachtens eines forstlichen Amtssachverständigen zu beurteilen (so auch die Erl. zur RV, 970 Blg. NR XXI. GP, 32).Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt eine wesentliche Indizwirkung zu; diese entbindet die Behörde allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 anhand eines Gutachtens eines forstlichen Amtssachverständigen zu beurteilen (so auch die Erl. zur RV, 970 Blg. NR römisch 21 . GP, 32).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100033.X01Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018