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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 - Im Hinblick auf die bei Ausübung der Berechtigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen zu beachtenden öffentlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 3 AWG 2002) ist vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. B 26. Juli 1994, AW 94/04/0023). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (vgl. B 18. Dezember 1990, AW 90/04/0097).Nichtstattgebung - Untersagung nach Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 - Im Hinblick auf die bei Ausübung der Berechtigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen zu beachtenden öffentlichen Interessen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ist vom Zutreffen des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche B 26. Juli 1994, AW 94/04/0023). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist vergleiche B 18. Dezember 1990, AW 90/04/0097).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070011.A03Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011