RS Vwgh 2011/4/4 AW 2011/07/0011

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Veröffentlicht am 04.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §24 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 - Im Hinblick auf die bei Ausübung der Berechtigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen zu beachtenden öffentlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 3 AWG 2002) ist vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. B 26. Juli 1994, AW 94/04/0023). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (vgl. B 18. Dezember 1990, AW 90/04/0097).Nichtstattgebung - Untersagung nach Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 - Im Hinblick auf die bei Ausübung der Berechtigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen zu beachtenden öffentlichen Interessen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ist vom Zutreffen des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche B 26. Juli 1994, AW 94/04/0023). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist vergleiche B 18. Dezember 1990, AW 90/04/0097).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070011.A03

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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