RS Vwgh 2011/4/5 2011/16/0044

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz enthält im Rubrum den Vermerk "3-fach 1 HS 2 Beilagen (Bescheid 3-fach, Mandantenbeschwerde 3-fach in Kopie)". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Beschwerdeführervertreterin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von anderen Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz enthält im Rubrum den Vermerk "3-fach 1 HS 2 Beilagen (Bescheid 3-fach, Mandantenbeschwerde 3-fach in Kopie)". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Beschwerdeführervertreterin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von anderen Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen vergleiche auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160044.X02

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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