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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz enthält im Rubrum den Vermerk "3-fach 1 HS 2 Beilagen (Bescheid 3-fach, Mandantenbeschwerde 3-fach in Kopie)". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Beschwerdeführervertreterin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von anderen Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz enthält im Rubrum den Vermerk "3-fach 1 HS 2 Beilagen (Bescheid 3-fach, Mandantenbeschwerde 3-fach in Kopie)". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Beschwerdeführervertreterin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von anderen Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen vergleiche auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160044.X02Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011