RS Vwgh 2011/4/5 2011/16/0032

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine gegen den Fiskus erhobene Schadenersatzforderung kann im Zuge von Einwendungen gegen eine Exekutionsführung nur dann mit Erfolg aufgerechnet werden, wenn der Schadenersatz anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Reeger/Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 47, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 9 zu § 12, jeweils mwN).Eine gegen den Fiskus erhobene Schadenersatzforderung kann im Zuge von Einwendungen gegen eine Exekutionsführung nur dann mit Erfolg aufgerechnet werden, wenn der Schadenersatz anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist vergleiche Reeger/Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 47, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 9 zu Paragraph 12,, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160032.X01

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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