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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12;Rechtssatz
Eine gegen den Fiskus erhobene Schadenersatzforderung kann im Zuge von Einwendungen gegen eine Exekutionsführung nur dann mit Erfolg aufgerechnet werden, wenn der Schadenersatz anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Reeger/Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 47, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 9 zu § 12, jeweils mwN).Eine gegen den Fiskus erhobene Schadenersatzforderung kann im Zuge von Einwendungen gegen eine Exekutionsführung nur dann mit Erfolg aufgerechnet werden, wenn der Schadenersatz anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist vergleiche Reeger/Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 47, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 9 zu Paragraph 12,, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160032.X01Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011