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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7 Abs3;Rechtssatz
Schriftliche Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gehört, bedürfen der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. An deren Stelle kann auch die Beglaubigung durch die Unterschrift des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung) treten. Fehlen sowohl die handschriftliche Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden als auch jene des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung), kann nicht von einem Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist, ausgegangen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160010.X01Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011