RS Vwgh 2011/4/5 2010/16/0282

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0321 E 31. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beh ist, wenn die Partei die erforderlichen Sachbehauptungen aufgestellt und damit entsprechende Beweise oder Bescheinigungsmittel (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0062: Glaubhaftmachung genügt) angeboten bzw geführt hat, von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden. Insb in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, ist es erforderlich, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw Glaubhaftmachung aufgefordert wird (Hinweis E 8.2.1989, 85/13/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160282.X02

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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