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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0153 E 20. Oktober 2009 RS 1 (Hier: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis abgewiesen und damit dessen Spruch übernommen. Im Spruch des Straferkenntnisses wird zwar angeführt, wozu der Beschwerdeführer beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, wird im Spruch der Entscheidung jedoch nicht ausgeführt.)Stammrechtssatz
Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, der inhaltlich dem § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben (vgl. als Beispiel für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0044, mit Hinweis auf die Anwendbarkeit der hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG). Bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 11 letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat. (Im vorliegenden Fall wird im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar angeführt, wozu der Beschwerdeführer beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, hat die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung jedoch unerwähnt gelassen.)Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, FinStrG, der inhaltlich dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben vergleiche als Beispiel für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0044, mit Hinweis auf die Anwendbarkeit der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG). Bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 11, letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat. (Im vorliegenden Fall wird im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar angeführt, wozu der Beschwerdeführer beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, hat die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung jedoch unerwähnt gelassen.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160181.X01Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015