RS Vwgh 2011/4/5 2010/16/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 11/2011, 265-270; RdW 2/2012, S 120-123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0228 E 23. Jänner 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Wesensmerkmal der Treuhandschaft ist es, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübt; er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Bei der fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben (Hinweis E 20. September 1984, 82/16/0105). Daraus folgt aber, dass auch ein Treuhänder als vollberechtigter Eigentümer der Anteile ein Erwerber sein kann, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig (Hinweis E 21. Jänner 1982, 81/16/0021; E 14. Juni 1984, 82/16/0069). Ebenso ist der an die äußere zivil- und formalrechtliche Gestaltung anknüpfende Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt, wenn wie ein Treuhänder die restlichen Anteile der Gesellschaft rechtsgeschäftlich erwirbt.Wesensmerkmal der Treuhandschaft ist es, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübt; er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Bei der fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben (Hinweis E 20. September 1984, 82/16/0105). Daraus folgt aber, dass auch ein Treuhänder als vollberechtigter Eigentümer der Anteile ein Erwerber sein kann, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig (Hinweis E 21. Jänner 1982, 81/16/0021; E 14. Juni 1984, 82/16/0069). Ebenso ist der an die äußere zivil- und formalrechtliche Gestaltung anknüpfende Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1987 erfüllt, wenn wie ein Treuhänder die restlichen Anteile der Gesellschaft rechtsgeschäftlich erwirbt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160168.X02

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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