RS Vwgh 2011/4/5 2010/16/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 11/2011, 265-270; RdW 2/2012, S 120-123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0228 E 23. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Im Erkenntnis vom 14. Juni 1984, 82/16/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die in § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 in der auf den damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - die in das GrEStG 1987 insoweit unverändert übernommen worden ist - enthaltenen Worte "in der Hand" strikt auszulegen seien: "In der Hand des Erwerbers" befänden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer auf diese Anteile "greifen", das heißt allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könne. Der Gerichtshof lehnte somit die Steuerpflicht einer "wirtschaftlichen" Anteilsvereinigung ab und verwies dabei auch auf zahlreiche Vorerkenntnisse, wonach erst durch die (rechtliche) Anteilsübertragung die Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG stattfinde. Der Verwaltungsgerichtshof hat (auch) dem Umstand einer von Anfang an bestehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Treugebers über den Gesellschaftsanteil kein rechtliches Gewicht beigemessen.Im Erkenntnis vom 14. Juni 1984, 82/16/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG 1955 in der auf den damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - die in das GrEStG 1987 insoweit unverändert übernommen worden ist - enthaltenen Worte "in der Hand" strikt auszulegen seien: "In der Hand des Erwerbers" befänden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer auf diese Anteile "greifen", das heißt allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könne. Der Gerichtshof lehnte somit die Steuerpflicht einer "wirtschaftlichen" Anteilsvereinigung ab und verwies dabei auch auf zahlreiche Vorerkenntnisse, wonach erst durch die (rechtliche) Anteilsübertragung die Anteilsvereinigung iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG stattfinde. Der Verwaltungsgerichtshof hat (auch) dem Umstand einer von Anfang an bestehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Treugebers über den Gesellschaftsanteil kein rechtliches Gewicht beigemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160168.X01

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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