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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs. 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186). Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo gar keine Räumung vereinbart wurde.Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von Paragraph 58, Absatz eins, JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes vergleiche das Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186). Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo gar keine Räumung vereinbart wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160116.X03Im RIS seit
10.05.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011