RS Vwgh 2011/4/5 2010/16/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2011
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs. 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186). Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo gar keine Räumung vereinbart wurde.Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von Paragraph 58, Absatz eins, JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes vergleiche das Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186). Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo gar keine Räumung vereinbart wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160116.X03

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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