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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210;Rechtssatz
Der Tag, an dem die Abgabenschuldigkeiten fällig geworden sind, bleibt durch die spätere Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) unberührt. Durch solche Bewilligungen wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2001/14/0154).Der Tag, an dem die Abgabenschuldigkeiten fällig geworden sind, bleibt durch die spätere Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) unberührt. Durch solche Bewilligungen wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2001/14/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160106.X02Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011