Index
E1ENorm
11997E039 EG Art39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0254 E 28. Oktober 2008 RS 2 (Zusatz: Dass sich die Ehepartner erst in Österreich kennengelernt haben und die Ehe in Österreich geschlossen wurde, ändert daran nichts.)Stammrechtssatz
Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 39 ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Art. 35 iVm Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft vergleiche Artikel 39, ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Artikel 35, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0127 Metock VORABSchlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220005.X01Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011