RS Vwgh 2011/4/7 2011/22/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2011
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Index

E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E039 EG Art39;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
62008CJ0127 Metock VORAB;
AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0254 E 28. Oktober 2008 RS 2 (Zusatz: Dass sich die Ehepartner erst in Österreich kennengelernt haben und die Ehe in Österreich geschlossen wurde, ändert daran nichts.)

Stammrechtssatz

Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 39 ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Art. 35 iVm Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft vergleiche Artikel 39, ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Artikel 35, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008J0127 Metock VORAB

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220005.X01

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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