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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen von in § 7 NAGDV 2005 genannten Unterlagen kann einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellen (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Allerdings wurde im genannten Erkenntnis auch dargelegt, dass nicht die unterlassene Vorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führen kann. So postuliert § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 (lediglich) die Mitwirkungspflicht der Partei im Ermittlungsverfahren, etwa in dem Sinn, dass ein Fremder initiativ nachzuweisen habe, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Werden Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt kein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor. Nichts anderes kann für den in § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 aufgezählten Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz gelten, wird doch auch dort durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" lediglich beispielhaft aufgezählt, aber nicht ausreichend konkret festgelegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist.Das Fehlen von in Paragraph 7, NAGDV 2005 genannten Unterlagen kann einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Allerdings wurde im genannten Erkenntnis auch dargelegt, dass nicht die unterlassene Vorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führen kann. So postuliert Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 (lediglich) die Mitwirkungspflicht der Partei im Ermittlungsverfahren, etwa in dem Sinn, dass ein Fremder initiativ nachzuweisen habe, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Werden Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt kein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Nichts anderes kann für den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAGDV 2005 aufgezählten Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz gelten, wird doch auch dort durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" lediglich beispielhaft aufgezählt, aber nicht ausreichend konkret festgelegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220101.X01Im RIS seit
16.05.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012