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21/06 WertpapierrechtNorm
VStG §9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0050 2011/17/0049Rechtssatz
Es spricht nichts dagegen, jemanden für die Einhaltung einer Organisationsbestimmung wie § 18 Abs. 3 WAG verantwortlich zu machen, auch wenn er selbst - zu einem bestimmten Zeitpunkt - die nach Abs. 3 erforderliche Funktion bekleidet. Die Verantwortlichkeit besteht im gegebenen Zusammenhang darin, dass die Position auch besetzt bleibt bzw. gegebenenfalls nachbesetzt wird, gleichgültig ob dies in Personalunion mit dem nach § 9 Abs. 2 VStG Bestellten erfolgt oder nicht. Im Falle der Beendigung seiner Funktion als Compliance-Beauftragter hätte der verantwortliche Beauftragte dafür zu sorgen, dass es zu einer Nachbesetzung kommt.Es spricht nichts dagegen, jemanden für die Einhaltung einer Organisationsbestimmung wie Paragraph 18, Absatz 3, WAG verantwortlich zu machen, auch wenn er selbst - zu einem bestimmten Zeitpunkt - die nach Absatz 3, erforderliche Funktion bekleidet. Die Verantwortlichkeit besteht im gegebenen Zusammenhang darin, dass die Position auch besetzt bleibt bzw. gegebenenfalls nachbesetzt wird, gleichgültig ob dies in Personalunion mit dem nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG Bestellten erfolgt oder nicht. Im Falle der Beendigung seiner Funktion als Compliance-Beauftragter hätte der verantwortliche Beauftragte dafür zu sorgen, dass es zu einer Nachbesetzung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170048.X04Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012