RS Vwgh 2011/4/11 2011/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2011
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Index

21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
WAG 2007 §18 Abs3;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WAG 2007 § 18 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0050 2011/17/0049

Rechtssatz

Es spricht nichts dagegen, jemanden für die Einhaltung einer Organisationsbestimmung wie § 18 Abs. 3 WAG verantwortlich zu machen, auch wenn er selbst - zu einem bestimmten Zeitpunkt - die nach Abs. 3 erforderliche Funktion bekleidet. Die Verantwortlichkeit besteht im gegebenen Zusammenhang darin, dass die Position auch besetzt bleibt bzw. gegebenenfalls nachbesetzt wird, gleichgültig ob dies in Personalunion mit dem nach § 9 Abs. 2 VStG Bestellten erfolgt oder nicht. Im Falle der Beendigung seiner Funktion als Compliance-Beauftragter hätte der verantwortliche Beauftragte dafür zu sorgen, dass es zu einer Nachbesetzung kommt.Es spricht nichts dagegen, jemanden für die Einhaltung einer Organisationsbestimmung wie Paragraph 18, Absatz 3, WAG verantwortlich zu machen, auch wenn er selbst - zu einem bestimmten Zeitpunkt - die nach Absatz 3, erforderliche Funktion bekleidet. Die Verantwortlichkeit besteht im gegebenen Zusammenhang darin, dass die Position auch besetzt bleibt bzw. gegebenenfalls nachbesetzt wird, gleichgültig ob dies in Personalunion mit dem nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG Bestellten erfolgt oder nicht. Im Falle der Beendigung seiner Funktion als Compliance-Beauftragter hätte der verantwortliche Beauftragte dafür zu sorgen, dass es zu einer Nachbesetzung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170048.X04

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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