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E3L E06202025Norm
32004L0039 MiFID Art13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0050 2011/17/0049Rechtssatz
Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG ist nicht maßgeblich, welchen Bedeutungsumfang "Compliance" denkmöglich haben kann und wie der Ausdruck in verschiedenen Zusammenhängen verwendet wird, sondern ist auf den vom Gesetzgeber verwendeten Begriff abzustellen. "Compliance gemäß WAG", wie es (hier) in der Bestellung heißt, ist im Übrigen auch sprachlich von "Compliance des WAG" oder "Compliance hinsichtlich des WAG" oder wie immer man in einer sprachlich zweifelhaften Weise durch Mischung von englischer und deutscher Sprache die Aufgabe "Einhaltung des WAG" zum Ausdruck bringen könnte, zu unterscheiden. "Compliance gemäß WAG" deutet auf die Aufgaben, die § 18 WAG umschreibt, hin. Unabhängig davon, ob der in der betriebswirtschaftlichen Diskussion gebräuchliche Begriff "Compliance" für das, was damit gemeint ist, zweckmäßig ist, oder ob die damit zusammengefassten Aufgaben nicht besser mit "Compliance-Management" oder "Compliance-Organisation" wiederzugeben wären, geht es doch um organisatorische Maßnahmen, die die Einhaltung von Rechtsvorschriften, aber auch interner Regelungen (hier: des Kreditinstituts), allenfalls auch von ethischen Standards sicherstellen sollen, ist im vorliegenden normativen Zusammenhang jedenfalls von dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff und der ihm vom Gesetzgeber verliehenen Bedeutung auszugehen. Diese Bedeutung erschließt sich im vorliegenden Zusammenhang aus § 18 WAG 2007 (vgl. etwa Kapfer/Resch, in: Gruber/Raschauer (Hrsg.), WAG, § 18 WAG, insbesondere Rz 2 zur Relevanz des jeweiligen Zusammenhangs, in dem der Compliance-Begriff verwendet wird, und Rz 19 ff zum Inhalt nach § 18 WAG 2007). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 143 BlgNR, 23. GP, 12, wurde zu § 18 WAG 2007 im Wesentlichen nur darauf verwiesen, welche Richtlinienbestimmungen der Europäischen Union mit den einzelnen Absätzen umgesetzt werden (Abs. 1: Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2004/39/EG, Abs. 2: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG, Abs. 3: Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG; auch dazu im Detail Kapfer/Resch, a.a.O., 1 ff). Daraus ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine weiteren entscheidenden Anhaltspunkte für die konkrete Auslegung des § 18 WAG 2007. Die damit gegebene "Richtlinienindiziertheit" (Kapfer/Resch, a.a.O., Rz 1) wird im Einzelfall bei der Auslegung des § 18 WAG 2007 entsprechend zu berücksichtigen sein, vermag aber an der generellen Situation, dass der Begriff Compliance im vorliegenden Zusammenhang einen bestimmten, aus der Norm und gegebenenfalls den Richtlinien, die die Norm umsetzt, ableitbaren Inhalt hat, nichts zu ändern.Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nicht maßgeblich, welchen Bedeutungsumfang "Compliance" denkmöglich haben kann und wie der Ausdruck in verschiedenen Zusammenhängen verwendet wird, sondern ist auf den vom Gesetzgeber verwendeten Begriff abzustellen. "Compliance gemäß WAG", wie es (hier) in der Bestellung heißt, ist im Übrigen auch sprachlich von "Compliance des WAG" oder "Compliance hinsichtlich des WAG" oder wie immer man in einer sprachlich zweifelhaften Weise durch Mischung von englischer und deutscher Sprache die Aufgabe "Einhaltung des WAG" zum Ausdruck bringen könnte, zu unterscheiden. "Compliance gemäß WAG" deutet auf die Aufgaben, die Paragraph 18, WAG umschreibt, hin. Unabhängig davon, ob der in der betriebswirtschaftlichen Diskussion gebräuchliche Begriff "Compliance" für das, was damit gemeint ist, zweckmäßig ist, oder ob die damit zusammengefassten Aufgaben nicht besser mit "Compliance-Management" oder "Compliance-Organisation" wiederzugeben wären, geht es doch um organisatorische Maßnahmen, die die Einhaltung von Rechtsvorschriften, aber auch interner Regelungen (hier: des Kreditinstituts), allenfalls auch von ethischen Standards sicherstellen sollen, ist im vorliegenden normativen Zusammenhang jedenfalls von dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff und der ihm vom Gesetzgeber verliehenen Bedeutung auszugehen. Diese Bedeutung erschließt sich im vorliegenden Zusammenhang aus Paragraph 18, WAG 2007 vergleiche etwa Kapfer/Resch, in: Gruber/Raschauer (Hrsg.), WAG, Paragraph 18, WAG, insbesondere Rz 2 zur Relevanz des jeweiligen Zusammenhangs, in dem der Compliance-Begriff verwendet wird, und Rz 19 ff zum Inhalt nach Paragraph 18, WAG 2007). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 143 BlgNR, 23. GP, 12, wurde zu Paragraph 18, WAG 2007 im Wesentlichen nur darauf verwiesen, welche Richtlinienbestimmungen der Europäischen Union mit den einzelnen Absätzen umgesetzt werden (Absatz eins :, Artikel 13, Absatz 2, Richtlinie 2004/39/EG, Absatz 2 :, Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2006/73/EG, Absatz 3 :, Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2006/73/EG; auch dazu im Detail Kapfer/Resch, a.a.O., 1 ff). Daraus ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine weiteren entscheidenden Anhaltspunkte für die konkrete Auslegung des Paragraph 18, WAG 2007. Die damit gegebene "Richtlinienindiziertheit" (Kapfer/Resch, a.a.O., Rz 1) wird im Einzelfall bei der Auslegung des Paragraph 18, WAG 2007 entsprechend zu berücksichtigen sein, vermag aber an der generellen Situation, dass der Begriff Compliance im vorliegenden Zusammenhang einen bestimmten, aus der Norm und gegebenenfalls den Richtlinien, die die Norm umsetzt, ableitbaren Inhalt hat, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170048.X03Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012