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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0307 E 28. April 2011 RS 1Stammrechtssatz
Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das E vom 17. September 2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa das E vom 10. Oktober 2008, G 257/07, VfSlg. 18.608).Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das E vom 17. September 2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa das E vom 10. Oktober 2008, G 257/07, VfSlg. 18.608).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040025.X01Im RIS seit
02.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011