RS Vwgh 2011/4/14 2010/21/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §17 Abs1 Z3;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §14;
NAG 2005 §2 Abs1 Z18;
NAG 2005 §43 Abs2 Z3;
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0295 2010/21/0297 2010/21/0296

Rechtssatz

Die belBeh ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten ist. Es wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung (vgl. E 27. Mai 2010, 2010/21/0142) gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten. Für einen der Fremden bedeutet das, dass es nahezu zu einer Verdoppelung seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gekommen ist; hinsichtlich seiner Schwester hat das zur Konsequenz, dass sie nunmehr die Volksschule besucht. Aber auch bezüglich der Mutter und bezüglich des Vaters der beiden Fremden ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg, wenn er auch unrechtmäßig war, nicht völlig bedeutungslos; bezüglich des Vaters bedeutet dies nämlich, dass er mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Mutter gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt, als die beiden, was iVm der längeren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG 2005 erfüllt wird. Hinzu tritt noch die - gleichfalls eine Änderung darstellende - Patenschaftserklärung des einer Person, die einerseits auf eine soziale Verankerung im Inland hinweist und andererseits das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 ausschließt. Was den letztgenannten Gesichtspunkt anlangt, so sind schließlich noch die - gleichfalls neuen - Einstellungszusagen für die Mutter und den Vater zu erwähnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fremden infolge der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (bzw., was den Sohn und die Tochter anlangt, ihrer Minderjährigkeit) die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 erfüllen und insofern die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dieser Bestimmung in Betracht käme. Dann benötigten die Mutter und der Vater für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aber gegebenenfalls keine zusätzliche beschäftigungsrechtliche Bewilligung, weil gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG Ausländer, die über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfügen, ohne Weiteres zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen nicht wesentlich geändert.Die belBeh ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten ist. Es wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung vergleiche E 27. Mai 2010, 2010/21/0142) gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten. Für einen der Fremden bedeutet das, dass es nahezu zu einer Verdoppelung seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gekommen ist; hinsichtlich seiner Schwester hat das zur Konsequenz, dass sie nunmehr die Volksschule besucht. Aber auch bezüglich der Mutter und bezüglich des Vaters der beiden Fremden ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg, wenn er auch unrechtmäßig war, nicht völlig bedeutungslos; bezüglich des Vaters bedeutet dies nämlich, dass er mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Mutter gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt, als die beiden, was in Verbindung mit der längeren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, NAG 2005 erfüllt wird. Hinzu tritt noch die - gleichfalls eine Änderung darstellende - Patenschaftserklärung des einer Person, die einerseits auf eine soziale Verankerung im Inland hinweist und andererseits das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ausschließt. Was den letztgenannten Gesichtspunkt anlangt, so sind schließlich noch die - gleichfalls neuen - Einstellungszusagen für die Mutter und den Vater zu erwähnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fremden infolge der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (bzw., was den Sohn und die Tochter anlangt, ihrer Minderjährigkeit) die Voraussetzung des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 erfüllen und insofern die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dieser Bestimmung in Betracht käme. Dann benötigten die Mutter und der Vater für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aber gegebenenfalls keine zusätzliche beschäftigungsrechtliche Bewilligung, weil gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG Ausländer, die über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfügen, ohne Weiteres zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen nicht wesentlich geändert.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210294.X01

Im RIS seit

18.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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