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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §17 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0295 2010/21/0297 2010/21/0296Rechtssatz
Die belBeh ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten ist. Es wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung (vgl. E 27. Mai 2010, 2010/21/0142) gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten. Für einen der Fremden bedeutet das, dass es nahezu zu einer Verdoppelung seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gekommen ist; hinsichtlich seiner Schwester hat das zur Konsequenz, dass sie nunmehr die Volksschule besucht. Aber auch bezüglich der Mutter und bezüglich des Vaters der beiden Fremden ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg, wenn er auch unrechtmäßig war, nicht völlig bedeutungslos; bezüglich des Vaters bedeutet dies nämlich, dass er mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Mutter gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt, als die beiden, was iVm der längeren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14 NAG 2005 erfüllt wird. Hinzu tritt noch die - gleichfalls eine Änderung darstellende - Patenschaftserklärung des einer Person, die einerseits auf eine soziale Verankerung im Inland hinweist und andererseits das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 ausschließt. Was den letztgenannten Gesichtspunkt anlangt, so sind schließlich noch die - gleichfalls neuen - Einstellungszusagen für die Mutter und den Vater zu erwähnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fremden infolge der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (bzw., was den Sohn und die Tochter anlangt, ihrer Minderjährigkeit) die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 erfüllen und insofern die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dieser Bestimmung in Betracht käme. Dann benötigten die Mutter und der Vater für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aber gegebenenfalls keine zusätzliche beschäftigungsrechtliche Bewilligung, weil gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG Ausländer, die über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfügen, ohne Weiteres zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen nicht wesentlich geändert.Die belBeh ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten ist. Es wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung vergleiche E 27. Mai 2010, 2010/21/0142) gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten. Für einen der Fremden bedeutet das, dass es nahezu zu einer Verdoppelung seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gekommen ist; hinsichtlich seiner Schwester hat das zur Konsequenz, dass sie nunmehr die Volksschule besucht. Aber auch bezüglich der Mutter und bezüglich des Vaters der beiden Fremden ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg, wenn er auch unrechtmäßig war, nicht völlig bedeutungslos; bezüglich des Vaters bedeutet dies nämlich, dass er mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Mutter gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt, als die beiden, was in Verbindung mit der längeren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, NAG 2005 erfüllt wird. Hinzu tritt noch die - gleichfalls eine Änderung darstellende - Patenschaftserklärung des einer Person, die einerseits auf eine soziale Verankerung im Inland hinweist und andererseits das Risiko einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ausschließt. Was den letztgenannten Gesichtspunkt anlangt, so sind schließlich noch die - gleichfalls neuen - Einstellungszusagen für die Mutter und den Vater zu erwähnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fremden infolge der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (bzw., was den Sohn und die Tochter anlangt, ihrer Minderjährigkeit) die Voraussetzung des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 erfüllen und insofern die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach dieser Bestimmung in Betracht käme. Dann benötigten die Mutter und der Vater für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aber gegebenenfalls keine zusätzliche beschäftigungsrechtliche Bewilligung, weil gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG Ausländer, die über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" verfügen, ohne Weiteres zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sind. Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen nicht wesentlich geändert.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210294.X01Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011