RS Vwgh 2011/4/14 2010/21/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Fremde hat ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd § 82 Abs. 1 Z. 3 FrPolG 2005) erhoben. Diese wurde - gemäß § 82 Abs. 2 zweiter Satz FrPolG 2005 zulässig - bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des VwGH im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belBeh gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung der belBeh erweist sich demnach als verfehlt. Vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde, allenfalls nach Klärung des Anfechtungsumfanges, einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.Der Fremde hat ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005) erhoben. Diese wurde - gemäß Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz FrPolG 2005 zulässig - bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des VwGH im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belBeh gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung der belBeh erweist sich demnach als verfehlt. Vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde, allenfalls nach Klärung des Anfechtungsumfanges, einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210018.X01

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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