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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Fremde hat ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd § 82 Abs. 1 Z. 3 FrPolG 2005) erhoben. Diese wurde - gemäß § 82 Abs. 2 zweiter Satz FrPolG 2005 zulässig - bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des VwGH im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belBeh gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung der belBeh erweist sich demnach als verfehlt. Vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde, allenfalls nach Klärung des Anfechtungsumfanges, einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.Der Fremde hat ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005) erhoben. Diese wurde - gemäß Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz FrPolG 2005 zulässig - bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des VwGH im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belBeh gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung der belBeh erweist sich demnach als verfehlt. Vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde, allenfalls nach Klärung des Anfechtungsumfanges, einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210018.X01Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011